Geschäftsnummer: | 23.3709 |
Eingereicht von: | Weichelt Manuela |
Einreichungsdatum: | 14.06.2023 |
Stand der Beratung: | |
Zuständigkeit: | Departement des Innern |
Schlagwörter: | Pflege; Arbeitsblock; Prozent; Erholungszeit; Rechtswirkung; Zwingender; Verbindlicher; Minimalstandards; Maximal; Arbeiten; Administrative; Arbeitsverhältnisse; Arbeitszeit; Schweizweit; Quartal; Überstunden; Vorgaben; Bundesrat; Tdiensten; Beauftragt; Schichtbetrieb; Pensum; Pflegende; Woche; Höchstarbeitszeit; Stunden; Anzupassen:; Pflegepersonal; Arbeitsbedingungen; Rechtsgrundlagen |
Der Bundesrat wird beauftragt, innerhalb von 6 Monaten nach Annahme der vorliegenden Motion die
Rechtsgrundlagen für die Arbeitsbedingungen für das Pflegepersonal wie folgt anzupassen:
1. 40 Stunden Höchstarbeitszeit pro Woche für Pflegende mit einem 100 Prozent Pensum im Schichtbetrieb
2. Mindestens 2 Tage Erholungszeit nach jedem Arbeitsblock von wenigstens 5 Tagen in Folge
3. Mindestens 3 Tage Erholungszeit nach einem Arbeitsblock von wenigstens 5 Nachtdiensten in Folge
4. Maximal 50 Überstunden pro Quartal
5. Höchstens 30 Prozent der Arbeitszeit in der Pflege für administrative Arbeiten.
Diese Vorgaben sind als Minimalstandards mit verbindlicher und zwingender Rechtswirkung für alle
Arbeitsverhältnisse in der Pflege schweizweit festzulegen.
Die von Volk und Ständen deutlich angenommene Pflegeinitiative verlangt in Artikel197 Ziffer 13 Absatz 2 BV, dass der Bundesrat innerhalb von 18 Monaten nach Annahme des Volksbegehrens "wirksame Massnahmen zur Behebung des Mangels an diplomierten Pflegefachpersonen" trifft. Leider ist der Bundesrat untätig und ignoriert den klaren Volksauftrag. Dadurch wird der Volkswillen missachtet; und das Parlament muss handeln.
Mit dieser Motion wird der Weg frei gemacht für flexiblere Arbeitszeiten und innovative Arbeitsmodelle in der Pflege, wie dies von verschiedenen Spitalleitungen angestrebt wird. Die gestellten Anträge sind praxistauglich und moderat.
Auf Grund der bestehenden Rechtsgrundlagen kann die Motion sofort umgesetzt werden. Artikel 26 und Artikel 27 Absatz 2 lit. a ArG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz.1 ArG ermöglichen dem Bundesrat, für Betriebe der Krankenpflege in Abweichung vom Arbeitsgesetz durch Verordnung im Sinne der Motion zeitnah Sonderbestimmungen zu erlassen.
Dadurch können die Arbeitsbedingungen verbessert und die Pflege attraktiver gestaltet werden, was den Verbleib in den Pflegeberufen fördert und den weiteren qualitativen und quantitativen Abbau der medizinischen Dienstleistungen im Gesundheitswesen mit der Schliessung von Betten, Abteilungen und ganzen Spitälern sowie Heimen verhindert.